Im § 14 des Maklergesetzes ist der Alleinvermittlungsauftrag geregelt.
(1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.
(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.
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Beim Alleinvermittlungsauftrag hat der beauftragte Immobilienmakler das exklusive Recht auf die Vermittlung der Immobilie. Das bedeutet, dass der Auftraggeber kein weiteres Maklerbüro mit der Vermittlung dieser Immobilie beauftragt. Hat der Auftraggeber entgegen den vertraglichen Vereinbarung noch einen anderen Makler eingeschaltet und konnte dieser einen Kaufvertrag oder Mietvertrag erwirken, steht dem Makler mit dem Alleinvermittlungsauftrag trotzdem ein Honorar zu. Auch wenn der Auftraggeber die Immobilien privat vermitteln konnte oder wenn er sich unerwartet gegen eine Vermietung oder einen Verkauf entscheidet steht dem Makler mit Alleinvermittlungsauftrag ein Honorar zu.