Grundsätzlich sind Fenster Teil der allgemeinen Liegenschaft, da sie die äußere Gebäudehülle betreffen. Daher fällt die Reparatur oder der Fenstertausch und deren Kostentragung in der Regel in die Verantwortung der Eigentümergemeinschaft und somit in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung. Nur wenn im Wohnungseigentumsvertrag eine abweichende Regelung getroffen wurde, kann die Erhaltungspflicht der Fenster beim jeweiligen Wohnungseigentümer liegen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich den Wohnungseigentumsvertrag von der Hausverwaltung zusenden und prüfen Sie, ob betreffend Fenster etwas spezifisch geregelt ist. Informieren Sie sich zusätzlich bei der Hausverwaltung, wie die Handhabung betreffend Fenstertausch in Ihrer Wohnhausanlage ist.
Der Ablauf eines anzeigepflichtigen Fenstertausches – Von der Bestandsaufnahme bis zum Baubeginn
Zu Beginn wird eine Bestandsaufnahme der Fassade der Liegenschaft durchgeführt, bei welcher ein Fenstertausch geplant ist. Hierbei wird die Gestaltung der Fassade und die Ausführung der vorhandenen Fenster erfasst.
In einem nächsten Schritt wird eine Bauanzeige für die Behörde erstellt, die alle erforderlichen Informationen zum Fenstertausch, wie Grundriss, Ansichten der alten und neuen Fenster sowie technische Eigenschaften, enthält.
Ein sogenannter Vorabzug (= Entwurf) der Bauanzeige wird anschließend der MA19 – Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung – zur Abstimmung geschickt. Im Idealfall wird der Planung seitens der MA19 auf Anhieb zugestimmt. Passiert dies nicht, können mehrere Rücksprachen und Planänderungen erforderlich sein, bis die geplante Fensterausführung den behördlichen Vorgaben entspricht.
Sobald eine Zustimmung seitens der MA19 zum Fenstertausch vorliegt, können alle erforderlichen Unterlagen bei der MA37, der Baupolizei, abgegeben werden. Diese prüft innerhalb von sechs Wochen alle abgegebenen Unterlagen.
Mit der Zusendung eines Zahlscheins zur Begleichung der Verwaltungsabgabe wird die Zustimmung zum Bauvorhaben durch die Baupolizei bestätigt. Der Fenstertausch kann ab diesem Zeitpunkt von einer qualifizierten und dazu befugten Fachfirma durchgeführt werden.
Das Mitspracherecht der MA19 bei einem Fenstertausch
In Wien ist die MA 19 – Magistrat für Architektur und Stadtplanung – für die Stadtplanung und Stadtentwicklung zuständig. Sie prüft Bauvorhaben hinsichtlich der Planungs- und Bauvorschriften gemäß der Wiener Bauordnung und stellt sicher, dass sich diese im Einklang mit dem Stadtbild befinden.
Bei einem Fenstertausch in Schutzzonen oder in Gebäuden, die vor dem 01. Januar 1945 erbaut wurden, entscheidet die MA19, welche Fenster eingebaut werden dürfen.
Bei dekorierten Fassaden wird auf eine möglichst originalgetreue, filigrane und detailreiche Nachbildung der Fenster wert gelegt. In solchen Fällen muss oft mit der Vorgabe des Einbaus von Holzkastenfenster gerechnet werden. Da der neue Einbau dieser Fensterart relativ kostenintensiv ist, kann auch die Sanierung der vorhandenen Fenster eine Alternative sein, sofern sie sich in einem erhaltenswerten Zustand befinden.
Bei weniger dekorierten Fassaden oder Fenstern, die zum Innenhof ausgerichtet sind, kann abgeklärt werden, ob der Einbau von Kunststofffenstern genehmigt wird.
Es ist ratsam, vorab Rücksprache mit der MA19 über den geplanten Fenstertausch zu halten. Hierbei werden die Anforderungen der neun Fenster geklärt und die Zustimmung zum Fenstertausch eingeholt. Wird ein anzeigepflichtiger Fenstertausch ohne vorherige Rücksprache mit der MA19 durchgeführt, kann es zu einer Untersagung kommen.
Sobald ein anzeigepflichtiger Fenstertausch von der Baupolizei MA37 und der MA19 genehmigt wurde, muss der Fenstertausch nach den bewilligten Plänen umgesetzt werden.
Wird der Fenstertausch in einem Gebäude, das sich laut Flächenwidmungsplan in einer Schutzzone befindet oder vor dem 01.01.1945 erbaut wurde, nicht angezeigt, handelt es sich um einen Schwarzbau.